Nicht jede vom Arzt erbrachte Leistung ist in der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abgebildet. § 6 Abs. 2 der GOÄ berücksichtigt diesen Aspekt und ermöglicht die Abrechnung nicht in der GOÄ enthaltener Leistungen analog gleichwertig vorhandener Positionen. Im ersten Teil des Beitrags werden allgemeine Aspekte der analogen Berechnung sowie die Abrechnung von Laseranwendungen erläutert. In der nächsten Ausgabe folgen weitere Abrechnungsbeispiele zu Unterspritzungen, photodynamischer Therapie und Hautkrebsscreening.
http://ift.tt/2i4c5q7
Δεν υπάρχουν σχόλια:
Δημοσίευση σχολίου