Bei Verträgen, die zur Arbeit während der „praxisüblichen Sprechstundenzeiten" verpflichten, können Arztpraxen ihre Mitarbeiter im Falle geänderter Öffnungszeiten auch zum Samstagsdienst bestellen: Samstagsarbeit kann auch nach Arbeitsvertragsschluss betriebsüblich werden, hat nun das Landesarbeitsgericht Mainz entschieden.
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