Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) hat nicht nur der Ärzteschaft umfassende neue Verpflichtungen auferlegt, sondern auch den Patienten neue Auskunfts- und Löschungsansprüche eingeräumt. Diese Ansprüche stehen nun neben den bisherigen gesetzlichen Regelungen im Raum, sodass zu beleuchten ist, welche Rangordnung unter den Normen besteht. Nur dadurch lässt sich klären, ob die neuen Regelungen der DSGVO die Verpflichtungen der Ärzteschaft auch an dieser Stelle erweitern und was künftig zu beachten ist.
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