Σφακιανάκης Αλέξανδρος
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Τετάρτη 18 Ιανουαρίου 2017

Jobsharing: Neue Ausnahme bei der Obergrenze

Zusammenfassung

Ein Vertragsarzt kann sich seinen Sitz mit einem Jobsharer teilen. In gesperrten Planungsbereichen unterliegt der Arzt dann einer Leistungsbegrenzung. Üblicherweise ist die Bemessungsgrundlage das Honorarvolumen der konkreten Praxis aus den letzten 4 Quartalen. Bei unterdurchschnittlichen Praxen richtet sich die Obergrenze seit dem Quartal IV/2016 nun aber nach dem Fachgruppendurchschnitt. Für Fachärzte für plastische Chirurgie oder plastische und ästhetische Chirurgie, die im Vergleich zu den übrigen Fachärzten aus der Fachgruppe der Chirurgen nur über ein geringes vertragsärztliches Honorarvolumen verfügen, eröffnet dies neue attraktive Jobsharing-Möglichkeiten. Jobsharing kann in Form der Anstellung des Jobsharers oder als Jobsharing-Partnerschaft ausgestaltet werden. Soweit keine Übergabe der Praxis an den Jobsharer geplant ist, ist die Anstellung vorzugswürdig. Ist eine Übergabe an den Jobsharer geplant, sollte man eine Vorlaufzeit von gut 5 Jahren einplanen, um die Vorteile des Jobsharing im Nachbesetzungsverfahren voll nutzbar zu machen. Nach 3‑jähriger Jobsharing-Tätigkeit kann der Zulassungsausschuss die Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens nicht wegen Überversorgung ablehnen. Nach 5 Jahren gemeinsamer Jobsharing-Tätigkeit ist der Jobsharer darüber hinaus als Nachfolger bevorzugt zu berücksichtigen.



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